Auseinandersetzung um Ultra-Seal-Zulässigkeit geht in die nächste Runde
Nachdem dessen Anbieter kürzlich frohlockte, in der Auseinandersetzung um die rechtliche Zulässigkeit seines präventiven Dichtmittels Ultra-Seal gegen den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) obsiegt zu haben, sieht die Branchenvertretung die Sache ein wenig anders. Hintergrund: Der BRV vertritt die Auffassung, dass Ultra-Seal lediglich als temporäres Hilfsmittel bei einer Reifenpanne verwendet werden dürfe, nicht aber vorbeugend, weil dies im Widerspruch zu § 36 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen) stehe. Deshalb hatte man das belgische Unternehmen DSV Road Holding NV gerichtlich abmahnen wollen, zumal vorherige Versuche einer außergerichtlichen Einigung wohl gescheitert waren. Allerdings haben offensichtlich sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, was seitens DSV insofern als Sieg bzw. als Bestätigung der Zulässigkeit von Ultra-Seal gewertet wird. Dieser Darstellung widerspricht der BRV jedoch ausdrücklich. Denn die Gerichte hätten besagten Antrag lediglich aus formellen Gründen abgewiesen und nicht in der Sache an sich entschieden. Letzteres erhofft sich der BRV jetzt im Zuge dessen, dass er von der Gegenseite nun seinerseits verklagt worden ist, Aussagen gegen das infrage stehende Mittel zukünftig zu unterlassen. „Wir setzen darauf, dass jetzt in diesem Verfahren die eigentliche Problematik, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Mittels als Pannenprävention, endgültig gerichtlich geklärt wird“, so Verbandsgeschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. cm