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Juristischer Erfolg gegen Reifenplagiateur

Dem Goodyear-Dunlop-Konzern ist es eigenen Angaben zufolge gelungen, sich juristisch erfolgreich gegen ein Unternehmen durchzusetzen, das bestehende Geschmacksmusterrechte für ein Produkt der Marke Dunlop verletzt hat. Demnach hat Landgericht Hamburg der europäischen Organisation des Unternehmens bei einer Klage gegen die in den Niederlanden ansässige Firma S&H Tyres recht gegeben, die unter dem Markennamen Zeetex und der Bezeichnung „HP 101“ einen Reifen angeboten hatte, dessen Profil die äußere Erscheinungsform des Dunlop „SP SportMaxx“ hatte. Die Entscheidung des Gerichts bezieht sich auf Produkte, die von S&H Tyres in den vergangenen zwei Jahren in der Europäischen Union verkauft wurden.

Demzufolge erhält Goodyear Dunlop eine substanzielle Schadensersatzzahlung und hat Anspruch auf Erstattung sämtlicher Rechtsverfolgungskosten. Zudem muss S&H zukünftig die Einfuhr entsprechender Reifen unterlassen. Die Entwicklung neuer Reifenprofile sowohl unter technischen wie auch unter ästhetischen Aspekten beinhaltet laut Goodyear Dunlop umfangreiche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die erhebliche Kosten mit sich bringen.

„Um zu verhindern, dass Wettbewerber ungerechtfertigt Nutzen aus diesen Investitionen ziehen und insbesondere um die von uns hergestellten Reifen vor Nachahmung zu schützen, streben wir regelmäßig einen Patentschutz für technische Innovationen in unseren Produkten bzw. einen Geschmacksmusterschutz für die äußere Erscheinungsform unserer Produkte an. Dies erfolgt nicht nur in unserem eigenen Interesse, sondern auch und gerade im Interesse unserer Vertriebspartner“, so Dr.

Rainer Landwehr, Vorsitzender der Geschäftsführung der Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH. Hinzu kämen allerdings noch Aspekte der Produktsicherheit und der Produkthaftung sowie das Interesse der Kunden an sicheren und höchsten Qualitätsstandards entsprechenden Produkten. „Es geht uns bei unseren Schutzmaßnahmen nicht darum, einzelne Händler zu schädigen, sondern ausschließlich um den Schutz unserer Marken sowie unserer Märkte, Vertriebspartner und Kunden vor illegalen und möglicherweise sicherheitsgefährdenden Produkten“, erklärt Landwehr.

Wann ist ein Reifen ein Winterreifen?

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Mit der Frage, wann ein Reifen als Winterreifen zu bezeichnen ist, hat sich nach Informationen der Neue Westfälischen kürzlich das Amtsgericht ein Bad Oeynhausen befasst. Den Anlass für den dahinter stehenden Rechtsstreit hat demnach der Verkauf eines Satzes M+S-Reifen für Geländewagen über die Internetplattform eBay geliefert. Der Verkäufer hatte dem Bericht zufolge die Reifen als Winterreifen bezeichnet, aber die spätere Käuferin aus dem Würzburger Raum soll zwei Wochen nach dem Erwerb reklamiert haben, dass es sich bei den fraglichen Reifen nicht um Winterreifen handele, obwohl sie ein M+S-Symbol auf der Seitenflanke tragen.

Deswegen haben sie den Verkäufer auf Rücknahme der Pneus verklagt und bekam vom Amtsgericht Bad Oeynhausen recht. Bei seinem Urteil beruft sich das Gericht offenbar auf ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten. „Danach ist die Kennung als M+S-Reifen nicht zwingend mit der Eignung als Winterreifen gleichzusetzen.

Gericht: Ford Explorer verliert durch Reifenrückruf an Wert

Ein Gericht in Kalifornien hat im Sinne der Kläger entschieden, dass zwischen 1991 und 2001 gekaufte Fahrzeugmodelle vom Typ Ford Explorer durch den Firestone-Reifenrückruf 2000/2001 an Wiederverkaufswert verloren haben. Von dem Ergebnis der Sammelklage, für welche die Anwälte der Klageseite laut Reuters 25 Millionen US-Dollar an Honorar einstreichen sollen, profitieren demnach rund 800.000 Besitzer entsprechender Fahrzeuge in den USA.

Denn denen wird Ford gemäß des bei Gericht geschlossenen Vergleiches nun Gutscheine im Wert von 500 oder 300 Dollar für den Kauf bzw. das Leasen eines neuen Autos zur Verfügung stellen. „Wir sind mit der Entscheidung des Gerichtes sehr zufrieden.

Geschmacksmuster: Bridgestone lässt Gericht in China urteilen

Wie die Bridgestone Corp. nun mitteilt, ist es dem japanischen Reifenhersteller gelungen, dem chinesischen Hersteller Chaoyang Longmarch Tyre Co. Ltd.

die Herstellung und die Vermarktung bestimmter Lkw-Reifen auf dem eigenen chinesischen Heimatmarkt per Gericht untersagen zu lassen. Bridgestone hatte bereits im Dezember 2006 in Peking rechtliche Schritte gegen Longmarch wegen vermeintlicher Verletzungen von Geschmacksmusterrechten eingeleitet. Im März 2007 entschied das Gericht dann zugunsten des japanischen Reifenkonzerns und untersagte Longmarch die Produktion und Vermarktung der betreffenden Lkw-Profile.

Auch Schadenersatz sollte das chinesische Unternehmen an Bridgestone zahlen. Da Longmarch allerdings im Rahmen der vom Gericht festgelegten Frist das rechtskräftige Urteil nicht umsetzte, forderte Bridgestone nun die Erzwingung. Dies – so der japanische Konzern – sei nun abgeschlossen.

Richter urteilt wegen Schlagloch gegen Stadt

Wenn ein Autofahrer sich Reifen oder Felgen in einem Schlagloch beschädigt, kann er Anspruch auf Schadenersatz gegen die für die Verkehrssicherheit zuständige Behörde haben. Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer gegen die Stadt Lübeck geklagt und vor dem Landgericht 1.245 Euro Schadenersatz erstritten.

Er hatte sich beim Durchfahren eines zehn Zentimeter tiefen Schlaglochs Reifen und Felge demoliert. Die Stadt Lübeck hatte sich zwar mit dem Hinweis gewehrt, der Kläger hätte schließlich auf die Fahrbahnverhältnisse und somit auf das betreffende Schlagloch achten können. Der vorsitzende Richter war offenbar anderer Meinung, zitiert die Lübecker Nachrichten den Vorsitzenden Richter: „Dieses Argument wird als Freibrief für jede Saumseligkeit und Untätigkeit des Trägers der Straßenbaulast missbraucht und damit ein Zustand des Weges oder der Straße gerechtfertigt, der bei jedem Bürger das sofortige Einschreiten der Ordnungsbehörde hervorrufen würde.

“ Dies dürfe allerdings nicht als Urteil verstanden werden, das einen generellen Anspruch bei solchen oder ähnlichen Fahrzeugschäden rechtfertigt, vielmehr sei die Entscheidung eine Einzelfallentscheidung. Ein Versuch der Berufung durch die Stadt scheiterte jetzt vor dem Oberlandesgericht..

Mietauto auf Sommerpneus: Keine Selbstbeteiligung bei Winterunfall

„Wer bei der Autovermietung im Winter einen Wagen ohne Winterreifen bekommt, muss nach einem Unfall unter Umständen keine Selbstbeteiligung bezahlen“, schreibt die Autogazette und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Hamburg (Az.: 14 U 34/07). In dem verhandelten Fall sei es um einen Kunden gegangen, der bei winterlichen Straßenverhältnissen in einem Mietwagen mit Sommerreifen unterwegs war und einen Unfall verursacht hatte.

Nachdem ein Gutachter festgestellt habe, dass die Sommerreifen nicht die Ursache für den Unfall waren, fiel die Entscheidung offenbar auch deshalb zugunsten des Fahrzeugmieters aus, weil das Gericht argumentierte, der Vermieter hätte ihm einen Wagen mit Winterreifen vermieten müssen. Denn obwohl es keine ausdrückliche Winterreifenpflicht in Deutschland gebe, müsse schließlich jeder Fahrer „mit einer Bereifung unterwegs sein, die den Witterungs- und damit den Straßenverhältnissen angepasst ist“..

Freiwillige Garantien binden Autofahrer an Werkstatt

Autohersteller dürfen ihre Kunden durch Garantieversprechen, die über die gesetzlichen Ansprüche hinaus gehen, an ihre Vertragswerkstätten binden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten für Mercedes-Autos entschieden, meldet Autohaus Online. Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn freiwillige Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vorgenommen würden, heißt es in dem Urteil.

Die Garantie sei ein zulässiges Instrument der Kundenbindung. Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in Mercedes-Werkstätten gegeben. „Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs – von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt“, heißt es in dem Urteil weiter.

Der ADAC kritisiert unterdessen, es sei für Endverbraucher nun schwierig zu unterscheiden zwischen der üblichen Neuwagengarantie und anderer, freiwilliger Garantieversprechen. „Das Urteil trägt zur Verwirrung bei.“ Der ZDK sieht eine nun „entstandene Rechtsunsicherheit“, die so schnell wie möglich behoben werden müsse.

Gefälschte Antriebsriemen: ContiTech siegt vor Gericht in Taiwan

Im Kampf gegen Fälscherware hat ContiTech einen wichtigen gerichtlichen Erfolg in Taiwan erzielt: In vier Instanzen wurden ein taiwanesischer Händler und ein Generalimporteur zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet. Vorausgegangen war die Beschlagnahmung von rund 4.500 gefälschten Keilrippenriemen sowie etwa 13.

000 nachgeahmten Leerverpackungen im ContiTech-Design. „Das ist eine große Menge. Dieser Erfolg ist ein wichtiges Zeichen für den Markt und für Fälscher“, schreibt ContiTech in einer Veröffentlichung.

Michelin-Klage gegen WRC-Entscheidung der FIA zurückgewiesen

Das Pariser Landgericht hat die Klage des französischen Reifenherstellers Michelin gegen die Entscheidung der Fédération Internationale de l’Automobile (FIA), den Auftrag für die Belieferung von Einheitsreifen in der Rallye-WM an Pirelli zu vergeben, in erster Instanz zurückgewiesen. Das Einheitsreifen-Reglement wie in der Formel 1 sollte laut FIA-Bestimmung ab 2008 auch in der Rallye-WM zum Tragen kommen. Den Zuschlag für die exklusive Belieferung hatte der italienische Reifenhersteller Pirelli erhalten.

Diese Entscheidung wurde von Michelin unter Hinweis auf „Unregelmäßigkeiten im Ausschreibungsprozess“ kritisiert. Der französische Konzern rüstet in der aktuellen Saison alle Werksteams mit Reifen seiner Marke BFGoodrich aus. Michelin kündigte an, gegen die Entscheidung des französischen Gerichts in Berufung zu gehen.

Versicherungsschutz trotz abgefahrener Reifen

Wenn nach einem Verkehrsunfall die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird, kann diese die Zahlung verweigern, sollte sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten haben. Das OLG Köln sieht jedoch bei abgefahrenen Reifen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme gegeben. Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer von der Fahrbahn abgekommen und verunglückt.

Die Polizei stellte fest, dass die Reifen vorne jeweils fünf Millimeter und hinten einen beziehungsweise 1,5 Millimeter Profiltiefe hatten. Gesetzlich vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter. Die Versicherung verweigerte mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit die Zahlung.

Das OLG Köln sah dies anders. Nur ein Hinterreifen habe ein deutlich zu geringes Profil aufgewiesen. Die Unterschreitung beim anderen Reifen – 1,5 zu gebotenen 1,6 Millimeter – könne man vernachlässigen.

Es sei auch nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass Grenzwerte unterschritten wurden. Selbst wenn dem Versicherten unterstellt würde, die Reifen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, reiche das allenfalls zur Annahme allgemeiner, nicht aber grober Fahrlässigkeit aus..