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Werkstatt haftet im Fall des Falles trotz Hinweis auf Radmutterkontrolle

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Einen solchen Hinweis auf der Rechnung seines Servicebetriebes beispielsweise nach dem saisonalen Wechsel von Winter- zu Sommerrädern oder umgekehrt kennt wohl jeder Autofahrer (Bild: NRZ/Christian Marx)

Den Hinweis auf der Rechnung seines Servicebetriebes beispielsweise nach der Neubereifung des eigenen Wagens oder einem saisonalen Wechsel von den Winter- zu den Sommerrädern bzw. umgekehrt kennt wohl jeder Autofahrer, wenn die Werkstatt Kunden bittet, den festen Sitz der Radmuttern nach einer gewissen Fahrstrecke zu prüfen respektive prüfen zu lassen. Doch laut dem ADAC ist das aus technischer Sicht gar nicht nötig. „Wenn die Radbefestigungen in Ordnung sind, und beim Anziehen der Schrauben das richtige Drehmoment verwendet wurde, muss das Rad halten“, verdeutlich Ruprecht Müller den Standpunkt des Automobilklubs. Wer aber haftet nun, falls doch einmal etwas passiert und es zu einem Schaden kommt, wenn sich bei einem Fahrzeug die Radmuttern lösen, sich das Rad während der Fahrt selbstständig macht und resultierend daraus ein Unfall passiert? Dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) München im vergangenen Jahr ein rechtskräftiges Urteil (Aktenzeichen: 7 U 2338/20) gefällt. Mit einfachen Worten formuliert besagt es, dass Werkstätten die Kontrolle des Erfolges ihrer Arbeit mittels besagten Rechnungshinweises auf eine Radmutterkontrolle nicht an ihre Kunden delegieren können. Oder wie der ADAC das Ganze zusammenfasst: Löse sich ein Rad nach dem Werkstattbesuch, spreche der erste Anschein für einen nicht ordnungsgemäß durchgeführten Radwechsel. christian.marx@reifenpresse.de

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