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BRV wechselt den Partner für seine Rechtsberatung

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BRV tb

Zum Jahresende wechselt der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) seine Partnerkanzlei. Wie der Verband dazu mitteilt, werde sich ab dem 1. Januar die neue Kanzlei JEP Rechtsanwälte aus Flensburg um die BRV-Rechtsberatung kümmern. Erster Ansprechpartner in juristischen Fragen soll aber wie bisher die BRV-Geschäftsstelle in Bonn sein, die nach einer ersten Prüfung gegebenenfalls den Sachverhalt […]

Auseinandersetzung um Ultra-Seal-Zulässigkeit geht in die nächste Runde

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Drechsler Hans Jürgen

Nachdem dessen Anbieter kürzlich frohlockte, in der Auseinandersetzung um die rechtliche Zulässigkeit seines präventiven Dichtmittels Ultra-Seal gegen den Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) obsiegt zu haben, sieht die Branchenvertretung die Sache ein wenig anders. Hintergrund: Der BRV vertritt die Auffassung, dass Ultra-Seal lediglich als temporäres Hilfsmittel bei einer Reifenpanne verwendet werden dürfe, nicht aber vorbeugend, weil dies im Widerspruch zu § 36 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO, Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen) stehe. Deshalb hatte man das belgische Unternehmen DSV Road Holding NV gerichtlich abmahnen wollen, zumal vorherige Versuche einer außergerichtlichen Einigung wohl gescheitert waren. Allerdings haben offensichtlich sowohl das Landgericht Bonn als auch das Oberlandesgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, was seitens DSV insofern als Sieg bzw. als Bestätigung der Zulässigkeit von Ultra-Seal gewertet wird. Dieser Darstellung widerspricht der BRV jedoch ausdrücklich. Denn die Gerichte hätten besagten Antrag lediglich aus formellen Gründen abgewiesen und nicht in der Sache an sich entschieden. Letzteres erhofft sich der BRV jetzt im Zuge dessen, dass er von der Gegenseite nun seinerseits verklagt worden ist, Aussagen gegen das infrage stehende Mittel zukünftig zu unterlassen. „Wir setzen darauf, dass jetzt in diesem Verfahren die eigentliche Problematik, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Mittels als Pannenprävention, endgültig gerichtlich geklärt wird“, so Verbandsgeschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. cm

“Freibleibende” Angebote helfen, programmierten Ärger zu verhindern

Reifenhändler, die ihren Kunden heute einen Satz Reifen zum Preis X anbieten, sollten dabei auf keinen Fall vergessen, das schriftliche Angebot ausdrücklich und unübersehbar als “freibleibend” zu bezeichnen. Wenn dies nämlich unterlassen wird, so teilt der BRV-Justiziar Dr. Ulrich Wiemann mit, könne das Angebot unter Umständen für den Händler bindet sein, auch wenn er die Reifen nicht mehr oder nicht mehr zum kalkulierten und betrieblich vertretbaren Preis anbieten kann.

Um dem programmierten Ärger zu entgehen, sollte der Händler die Bindungswirkung seines Angebotes durch einen entsprechenden Hinweis aufheben, dies sei rechtlich einwandfrei und in der Formvom Bundesgerichtshof bereits 1996 bestätigt worden. Dagegen empfehle es sich nicht, in den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” alle Angebote grundsätzlich als freibleibend zu bezeichnen, denn zum einen seien die AGBs bei einem Angebot vielleicht noch gar nicht künftiger Vertragsinhalt, so Dr. Wiemann weiter, zum anderen wäre eine solche Klausel rechtlich bedenklich und möglicherweise unwirksam.

Droht Rechtsstreit rund um Vermarktung von Dunlop-ROF-Winterreifen?

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Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) teilt mit, er werde vonseiten seiner Mitglieder in zunehmendem Maße mit der Vermutung konfrontiert, dass Dunlop-Winterreifen in ROF- bzw.

RunOnFlat-Ausführung – also Notlaufreifen mit verstärkter Seitenwand – “in der kommenden Saison ausschließlich an BMW-Autohäuser geliefert werden sollen”. Ob diese Befürchtung für alle derartigen Reifen gehegt wird oder nur im Zusammenhang mit solchen, welche die Sternmarkierung (so werden generell bekanntlich die Reifenmodelle speziell für die Fahrzeuge des bayrischen Autoherstellers gekennzeichnet) aufweisen, geht daraus allerdings nicht eindeutig hervor. Unabhängig davon hat der BRV Frank Titz, Director Consumer Tires der Goodyear Dunlop Tires Germany, bereits um eine Stellungnahme in dieser Angelegenheit gebeten.

In dem entsprechenden Antwortschreiben soll er die Vermutung jedenfalls nicht dementiert, darüber hinaus jedoch davon gesprochen haben, “dieses Thema einer juristischen Prüfung unterziehen zu lassen”, sagt der Reifenhandelsverband. “Es scheint sich also ein handelspolitischer Konflikt anzudeuten, der – lenkt Goodyear Dunlop nicht ein – in eine gerichtliche Auseinandersetzung münden könnte”, gibt sich der BRV in Person seines geschäftsführenden Vorsitzenden Peter Hülzer streitbar. Denn wie der BRV-Justiziar Dr.

Ulrich Wiemann erklärt, stehe es zwar jedem Unternehmen grundsätzlich frei, seine Produkte an von ihm bestimmte und zu von ihm festgelegten Preisen zu vermarkten, doch eine Exklusivbelieferung unter Ausschluss anderer Marktteilnehmer könne durchaus an (kartell-)rechtliche Grenzen stoßen. Und genau dies sieht man hier offenbar möglicherweise auf den Reifenfachhandel zukommen, sollte sich die Vermutung bestätigen. “Das Vorhaben, Dunlop-ROF-Winterreifen exklusiv an BMW-Autohäuser zu liefern, würde im Ergebnis zu einer Liefersperre und damit einer kartellrechtlich unzulässigen unbilligen Behinderung führen.

Derartige Maßnahmen sind nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn objektiv ein sachlicher Grund vorliegt. Ein derartiger Grund könnte nicht darin gesehen werden, wenn argumentiert wird, die Liefermengen reichten nur aus, um BMW-Autohäuser zu beliefern, mit denen möglicherweise eine im Vorfeld abgesprochene vertragliche Bindung besteht”, ist auch aus Wiemanns Worten herauszulesen, dass BRV durchaus gewillt ist, das Ganze gegebenenfalls einer kartellrechtlichen Prüfung unterziehen zu lassen. Selbst wenn es nicht so weit kommen sollte, hat sich der Branchenverband dennoch auf jeden Fall vorgenommen, diese Angelegenheit gegenüber dem Goodyear-Dunlop-Management zu einem Thema im Rahmen der für September anberaumten BRV-Industriegespräche zu machen.

BRV-Tipp für Biker: Neue Motorradreifen immer erst einfahren

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Motorradfahrer, die auf neuen Reifen in die neue Saison starten, sollten die ersten ein- bis zweihundert Kilometer auf eine besonders gemäßigte Fahrweise achten. Erst dann hätten sich Rückstände aus der Produktion und/oder eine gegebenenfalls aufgebrachte Schutzschicht zum Beispiel aus Silikon vollständig verflüchtigt, rät der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk (BRV). Hintergrund: Nach Aussagen des BRV kommt es immer wieder zu selbst verschuldeten Unfällen, weil nach der Montage von Neureifen warnende Hinweise des Reifenhändlers nicht beachtet würden.

Eine entsprechende Empfehlung sei auch der Leitlinie des Wirtschaftsverbandes der Deutschen Kautschukindustrie (WdK) zu Motorradreifen zu entnehmen. “Dieser technische Hinweis ist aber nicht etwa nur eine unverbindliche Empfehlung, sondern eine Regelung, die ausnahmslos und unbedingt einzuhalten ist”, betont Rechtsanwalt Dr. Ulrich T.

Wiemann, Justiziar des Bonner Reifenfachverbandes. Wer diese Einfahrvorschriften nicht beachtet, riskiere schon im normalen Fahrbetrieb, erst recht aber bei plötzlichen Brems- oder Lenkmanövern infolge der noch unzureichenden Haftung zwischen Reifen und Fahrbahndecke unkontrolliertes Verhalten der Maschine, Stürze oder sogar schwere Unfälle. “Das sollte jeder verantwortungsbewusste Motorradfahrer auf jeden Fall vermeiden.

Hinzu kommt, dass im Fall von Schaden oder Unfall überaus fraglich ist, ob die eigene Versicherung, insbesondere Kaskoversicherung zahlt. Denn wer sich an diese Vorschriften nicht hält, handelt grob fahrlässig mit der Folge, dass der Versicherungsschutz mindestens gefährdet ist oder ganz entfallen kann”, so Wiemann. cm.

Richterliches Aus für die „geeignete Bereifung“?

Von Dr. jur. Ulrich T.

Wiemann, Justiziar des BRV e.V., Bonn

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Beschluss vom 9.

7.2010 eine Entscheidung zu § 2 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) getroffen, die sofort zu erheblicher Aufregung und Unruhe geführt hat.

Nach dieser Bestimmung im Straßenverkehrsrecht ist bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen, dazu gehöre insbesondere eine geeignete Bereifung. Diese Vorschrift hält das OLG mit eingehender Begründung für verfassungswidrig und damit nichtig, weil sie so unbestimmt sei, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer nicht wissen könnten, was denn nun erlaubt oder verboten sein solle. Dabei hält sich das OLG für befugt, über die Verfassungswidrigkeit selbst zu entscheiden, was eigentlich ausschließliche Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist.

BRV nimmt Stellung zum jüngsten AG-Urteil in Sachen Reifenalter

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Vor dem Hintergrund des vor Kurzem bekannt gewordenen Urteils vom Amtsgericht (AG) Starnberg, wonach ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen als “mangelhaft” anzusehen sei und “nicht mehr als Neureifen verkauft” werden dürfe, bezieht nun auch Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) Stellung zu dem Ende vergangenen Jahres ergangenen Richterspruch.

Der Branchenverband macht darin deutlich, dass sich an seiner auf den rechtsverbindlichen Aussagen der Reifenhersteller beruhenden Empfehlung in Sachen Reifenalter dadurch nichts geändert hat. “Bei vorschriftsmäßiger Lagerung behalten Reifen bis zu maximal fünf Jahren die vollen Gebrauchswerteigenschaften bei. Folglich sind Verkauf und Montage als neue Reifen technisch unbedenklich.

Als fabrikneu sollten Reifen bis zu einem Alter von maximal drei Jahren verkauft werden”, so der BRV unter Verweis darauf, dass bezüglich Letzterem unter Umständen auch kürzere Fristen gelten können, beispielsweise wenn “entscheidende technische Veränderungen am Reifen vorgenommen worden sind oder ein Modellwechsel stattgefunden hat”. Darüber hinaus kommt in diesem Zusammenhang auch der BRV-Jusitiziar Dr. Ulrich Wiemann zu Wort, der – auf das Wesentliche zusammenfasst – “keine ernst zu nehmende Auseinandersetzung mit den wirklichen technischen und rechtlichen Gegebenheiten” seitens des Gerichtes erkennen kann.

Kostenlose ADAC-Reifenwechselaktion stößt dem Handel auf

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Ende Oktober hat der ADAC in München eine kostenlose Reifenwechselaktion durchgeführt und damit nach einem Bericht des Münchner Merkur zu chaotische Verkehrsverhältnisse herbeigeführt, da der Automobilklub die Resonanz auf das Gratisangebot offenbar unterschätzt hatte. So berichtet das Blatt etwa von verstopften Straßen rund um das Servicezentrum des ADAC Südbayern in der Ridlerstraße, wo die Arbeiten an den Fahrzeugen durchgeführt wurden, sodass die Aktion sogar einen Polizeieinsatz nach sich gezogen habe und deren Fortsetzung an einem Folgetag abgeblasen worden sei. Aber nicht nur unter diesem Gesichtspunkt hat die ADAC-Aktion für Unmut gesorgt, auch dem Reifenfachhandel stößt sie sauer auf.

“Unabhängig davon, dass die Aktion wohl ganz offensichtlich äußerst dilettantisch vorbereitet und durchgeführt wurde und Zweifel angebracht sind, ob Fachkräfte überhaupt zum Einsatz kamen, betätigt sich eine angebliche Verbraucherschutzorganisation wie der ADAC in einem angestammten Geschäftsfeld des Reifenfachhandels”, kritisiert der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV).

Das Verhalten des Automobilklubs werfe die Frage auf, ob dieser “zum Wettbewerber unserer Branche werden” und dem Reifenfachhandel – wie es ein BRV-Mitglied formuliert haben soll – “die Arbeit wegnehmen” wolle. Mit der Aktion schaffe der ADAC weder für sich noch für seine Mitglieder Werte, ist man beim BRV überzeugt. Vielmehr werde damit Wertschöpfung vernichtet, die der Reifenfachhandel – wenn er dem berechtigten Kundenanspruch nach optimaler Service- und Beratungsqualität gerecht werden wolle – dringend benötige.

Deswegen behält sich der Branchenverband im Falle der möglichen Wiederholung einer solchen Aktion rechtliche Schritte vor. Der BRV-Justiziar Dr. Ulrich Wiemann hält die ADAC-Aktion nämlich nicht nur für handelspolitisch, sondern auch aus rechtlicher Sicht für “außerordentlich bedenklich”.

„Geeignete Bereifung“ von Firmenwagen: Wer haftet im Ernstfall?

Zum 1. Mai ist die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten, die verlangt, dass „bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist“. In diesem Zusammenhang wird insbeondere „eine geeignete Bereifung“ hervorgehoben, was Raum für Interpretationen lässt und damit geeignet ist, für Unsicherheit bei den Autofahrern zu sorgen.

„Winterreifen von Oktober bis Ostern, für den Rest des Jahres Umrüsten auf Sommerreifen“, lautet angesichts dessen die Empfehlung des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV).

Wer aber haftet nun gegebenenfalls, wenn es mit einem Firmenwagen auf Sommerreifen in der kalten Jahreszeit zu einem Unfall kommt und die Unternehmensleitung trotz winterlicher Straßenverhältnisse eine Weisung zum Einsatz des Fahrzeugs ausgesprochen hat? „Für den Schadenersatz wegen eines Unfalls auf Grund unzulänglicher Bereifung haftet die für das Fahrzeug bestehende Pflichtversicherung – also für Personen- und Sachschäden. Der Haftpflichtversicherer wird nach der aktuellen Gesetzeslage wohl weder beim Halter noch beim Fahrer Rückgriff nehmen können“, meint BRV-Justiziar Dr. Ulrich T.

Wiemann. Anders kann es nach seiner Einschätzung jedoch bei der Vollkaskoversicherung liegen: Diese könne unter bestimmten Umständen bei grober Fahrlässigkeit die Leistung verweigern..