Mischbereifung an Kraftfahrzeugen
Obwohl der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) seinen Mitgliedsunternehmen nach wie vor die generelle Empfehlung gibt, aus Sicherheitsgründen bei Kraftfahrzeugen auf allen Achspositionen möglichst nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung zu verbauen, gab es in der Vergangenheit sowohl beim Verbraucher als auch beim Reifenfachhändler häufig Irritationen, wenn es um das Thema „Mischbereifung“ ging.
Der Grund: Zum einen existiert in Deutschland der § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und zum anderen die 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.08.
1997, die die Richtlinie 92/23/EWG in nationales Recht umsetzte. Damit gibt es zwei zum Teil unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zur Bewertung der Zulässigkeit von Mischbereifungen: Nach § 36 (2a) StVZO ist bei Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht die Verwendung von Reifen unterschiedlicher Hersteller und unterschiedlicher Profile zulässig und in jeder beliebigen Kombination möglich, so es sich um Reifen der gleichen Bauart handelt. Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen.