Vorsicht bei Angeboten zur Felgenreparatur, mahnt der BRV
Aufgrund der durch die Winterwitterung hervorgerufenen zahlreichen Schlaglöcher auf bundesdeutschen Straßen rechnet der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) mit einer gestiegenen Zahl an Schäden an Rädern und Reifen.
In diesem Zusammenhang warnt der Branchenverband Verbraucher, bei Angeboten zur Felgenreparatur Vorsicht walten zu lassen. “Denn nur wenn es sich um eine rein optische Aufarbeitung von Schäden handelt, dürfen instand gesetzte Leichtmetallräder anschließend noch im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden”, erklärt BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler. Was im Hinblick auf eine unbedenkliche optische Aufarbeitung erlaubt ist und was nicht, hat der Sonderausschuss “Räder und Reifen” des Bundesverkehrsministeriums in einem Grundsatzpapier dokumentiert: Darunter ist die fachgerechte technische Wiederherstellung des Rades hinsichtlich optischer Defekte, durch Polieren, örtliches Anschleifen, Verrunden von Kerben, eventuelles Füllen, Grundieren und Lackieren zu verstehen.
Demgegenüber seien Reparaturen mit Eingriff in das Materialgefüge, mittels Wärmebehandlung und Rückverformung – etwa das Beseitigen von Beulen oder das Schweißen von Rissen im Felgenbett – grundsätzlich zwar nicht verboten, wohl aber der Einsatz solchermaßen reparierter Felgen im Straßenverkehr. “Als Faustregel kann also gelten: Reparatur nein – optische Aufarbeitung ja”, fasst Drechsler zusammen. Da für den Durchschnittsautofahrer aber nur schwer erkennbar sein dürfte, was davon zur Beseitigung eines Schadens erforderlich wäre, empfiehlt er die Beratung durch einen Räder- und Reifenspezialisten.
“Wir haben unsere Mitgliedsbetriebe genau informiert, dass die Aufarbeitung von Leichtmetallrädern ausschließlich auf Basis des genannten Grundsatzpapiers durchzuführen ist”, so der BRV-Geschäftsführer unter Verweis auf die Funktion “Fachhändler suchen” auf der Website www.reifen-kompetenz.de.