Wer wegen abgefahrener Reifen einen Unfall verursacht, erhält nur dann keinen Schadenersatz, wenn er von der zu geringen Profiltiefe wusste. Hat die Werkstatt beim Montieren gebrauchter Reifen nicht auf die Abnutzung hingewiesen, sei dem Fahrer keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein jetzt hinweist (Az.
: 9 U 175/05). In dem Fall war der Kläger im Winter auf glatter Straße ins Schleudern geraten und gegen einen Erdwall geprallt. Die Polizei stellte an den hinteren Reifen eine zu geringe Profiltiefe fest.
Die Versicherung weigerte sich daraufhin, für den Schaden aufzukommen. Die Richter entschieden jedoch, dass der Fahrer in diesem Fall nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er die Profiltiefe nicht geprüft habe, denn der Mann hatte die Winterreifen erst zwei Monate zuvor in einer Werkstatt montieren lassen.
Er habe davon ausgehen dürfen, dass er in der Werkstatt auf die zu geringe Profiltiefe hingewiesen wird. Das gelte trotz des Umstandes, dass es sich um gebrauchte Reifen handelte und die Montage in Schweden erfolgte..
https://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2017/10/Reifenpresse-Logo.svg00Arno Borchershttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2017/10/Reifenpresse-Logo.svgArno Borchers2007-03-05 00:00:002023-05-17 10:45:52Werkstatt muss auf abgefahrene Reifen hinweisen
Ein französisches Gericht hat den Reifenhersteller Michelin für schuldig befunden, in den 60er und 70er Jahre vier Arbeiter in seinen Werken grob fahrlässig einer gefährlich hohen Konzentration von Asbeststaub ausgesetzt zu haben. Die Klage hatten ein früherer Michelin-Mitarbeiter sowie die Witwen dreier Arbeiter, die an Lungenkrebs gestorben waren, angestrengt. Hinsichtlich der Zahlung etwaiger Entschädigungen hat das Gericht laut der International Harald Tribune bislang noch keine Entscheidung getroffen, und Michelin habe bislang offen gelassen, ob das Unternehmen in Berufung gehen wird.
„Als Asbest damals zur thermischen Isolation eingesetzt wurde, waren die damit für die Arbeiter verbundenen Risiken noch nicht allgemein bekannt. Hätten wir davon gewusst, hätten wir alle Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um eine Gefährdung auszuschließen”, wird die Michelin-Sprecherin Françoise Rault in dem Blatt zitiert. Aussagen des Anwalts der Kläger zufolge sollen die vier Arbeiter jedoch erst 1973 bei der Isolation von Rohren mit dem Stoff in Kontakt gekommen sein, der als ursächlich für deren Erkrankung gesehen wird.
Und die vom ungeschützten Umgang mit Asbest ausgehende Gefahr sei schon seit 1965 allgemein bekannt gewesen – Michelin hätte das Risiko gegenüber seinen Mitarbeitern also verschwiegen. Wie die Zeitung weiter berichtet, ist die jetzt gefallene Gerichtsentscheidung die erste in rund 40 ähnlich gelagerten Fällen bzw. anhängigen Klagen gegen den Reifenhersteller.
Wie Auto Service Praxis berichtet, hat das Oberlandesgericht Köln die Versicherung eines Autofahrers zur Regulierung eines Schadens verurteilt, obwohl der Fahrzeuglenker auf schneebedeckter Fahrbahn offensichtlich aufgrund zu geringer Profiltiefe der an seinem Fahrzeug montierten gebrauchten Winterreifen ins Schleudern geraten war. Damit schloss sich das Gericht nicht der Auffassung der beklagten Assekuranz an, die argumentiert hatte, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt und den Unfall daher grob fahrlässig herbeigeführt habe – zumal die Polizei unmittelbar nach dem Crash an beiden Hinterreifen Profiltiefen gemessen hatte, die den gesetzlichen Mindestwert von 1,6 Millimetern „erheblich unterschritten“ hätten. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichtes (Az.
: 9 U 175/05) sei dem Kläger jedoch kein grobes Verschulden vorzuwerfen, auch wenn er möglicherweise eine regelmäßige Kontrolle der Reifenprofile nicht durchgeführt haben sollte. Außerdem hätte ein hinzugezogener Gutachter lediglich „eine geringe Abweichung“ von der gesetzlich geforderten Profiltiefe festgestellt. Zudem habe der Autofahrer zwei Monate vor dem Unfall die Reifen in einer Werkstatt wechseln lassen, und nachdem kein Hinweis seitens des Servicebetriebes erfolgt sei, habe er davon ausgehen können, dass er mit den montierten Pneus ohne Probleme den Winter über fahren konnte, begründen die Richter ihre Entscheidung.
In der russischen Stadt Nischni Nowgorod wird derzeit gegen den ehemaligen Direktor eines russischen Forschungsinstituts wegen Spionage verhandelt. Er habe versucht, so genannte Dual-Use-Technologie, die für zivile wie auch militärische Verwendungszwecke genutzt werden kann, nach Südkorea zu transportieren. Das Institute for Metals Superplasticity Problems (IMPS) habe gemeinsam mit dem Räderhersteller ASA, der zum Hankook-Konzern gehört, an dehnbaren Titanlegierungen für das Gussverfahren gearbeitet.
Der 66-jährige, ehemalige Institutsdirektor wird nun beschuldigt, eine umfangreiche Dokumentation der Forschungsergebnisse – russische Medien schreiben von 500 Seiten plus einige CD-ROMs – mittels „einer südkoreanischen Delegation“ außer Landes geschafft haben zu wollen. Es wurde nicht bekannt, wer der mögliche Abnehmer der „vertraulichen Daten“ gewesen sein könnte. Der russische Geheimdienst FSB ist der Ansicht, dass die entsprechenden Daten auch in der Raketen- und Waffenfertigung genutzt werden können.
https://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2017/10/Reifenpresse-Logo.svg00Arno Borchershttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2017/10/Reifenpresse-Logo.svgArno Borchers2006-08-02 00:00:002023-05-17 10:32:37Spionage: Forscher in Russland vor Gericht
Vor einem US-Gericht ist ein Kläger gescheitert, welcher der Goodyear Tire & Rubber Company vorgeworfen hatte, falsche Finanzdaten veröffentlicht zu haben, um den Aktienkurs des Unternehmens in die Höhe zu treiben. Laut dem in dem Fall verhandelnden Richter hat die Klageseite aber keine stichhaltigen Beweise für ihre Anschuldigungen vorlegen können. Hintergrund: Goodyear hatte im Oktober 2003 wegen fehlerhafter Verrechnungen der Konzerngesellschaften untereinander einen Verlust in der Größenordnung von 100 Millionen Dollar einräumen und die Bilanzen seit 1998 rückwirkend entsprechend korrigieren müssen.
Der gescheiterte Kläger hatte behauptet, dass nicht 100, sondern vielmehr 280 Millionen Dollar nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Nach diesem Erfolg vor Gericht hat Goodyear beantragt, bezüglich derselben Angelegenheit auch zwei ähnlich lautende Klagen abzuweisen..
Einige Betreiber von Onlinereifenshops dürften in jüngerer Vergangenheit einen handfesten Grund zum Ärgern über Spam-Mail gehabt haben – zumindest über eine ganz spezielle, welche die Mailadresse newsletter@premiumreifen.de als Absender ausweist: Deren Inhalt präsentiert einen „Test“ von Reifenonlineshops der „Redaktion Auto-Test-Technik“, welche die Site www.markenreifen.
com mit einer Gesamtbewertung von 106 Punkten zum Sieger des Vergleiches von insgesamt sechs Shops kürt und die kaum einer der mitgetesteten Websites auch nur die Hälfte dieser Punktzahl zuspricht. Ärgerlich für die Wettbewerber ist vor allem, dass es sich bei dem „Test“ aus der Feder des als Autor genannten „Max Schanzer“ aller Wahrscheinlichkeit nach nur um ein Fantasieprodukt der Inhaber bzw. Betreiber der Domains markenreifen.
Dass – sachgerechte Lagerung vorausgesetzt – bis zu fünf Jahre alte Reifen laut einem Urteil des Amtsgerichtes Krefeld (Az.: 82 C 460/02) als Neureifen verkauft werden dürfen, empfindet der Automobilklub ADAC als „Skandal“. Zum einen besitze ein fünf Jahre alter Reifen aufgrund chemischer Veränderung nicht mehr zu 100 Prozent die Eigenschaften eines neuen Pneus.
Zum anderen entstünden dem Verbraucher gravierende Nachteile: Da ein Reifen spätestens im Alter von acht bis zehn Jahren ersetzt werden solle, verringere sich die Nutzungszeit eines solchen „Neureifens“ auf drei bis fünf Jahre. Darüber hinaus – wird in einem Beitrag in der September-Ausgabe der Mitgliederzeitschrift „ADAC motorwelt“ weiter argumentiert – dürften bei einigen Anhängern die Reifen sogar nur sechs Jahre alt sein. Zudem sei so ein Pneu weit vom aktuellen Stand der Technik entfernt.
Der Europäische Gerichtshof hat gestern eine Entscheidung der Kommission von 2001 bestätigt, Michelin mit einer Strafe von 19,76 Millionen Euro zu belegen. Das Gericht Erster Instanz teilte folglich die Einschätzung der Brüsseler Wettbewerbshüter, die dem Reifenhersteller für Anfang der neunziger Jahre im französischen Lkw- und Busreifen-Markt Praktiken vorgeworfen hatten, die „unfair für den Handel“ gewesen sein sollen. Das Gericht schreibt in einer Presseerklärung: „Ein Unternehmen in einer dominierenden Position, das ein System von Treuerabatten und -boni für seine Händler betreibt, verstärkt seine Position auf Kosten anderer Hersteller und unterbindet damit einen normalen Wettbewerb.
Ein Gericht in Denver, Colorado, hat die Goodyear Tire & Rubber Co. wegen mangelhafter Heizschläuche zu Schadenersatzzahlungen in Höhe von vier Millionen US-Dollar verurteilt. Die Jury des Gerichts sah es als erwiesen an, dass Goodyear wie auch der – mittlerweile bankrotte – Heizungshersteller Chiles Power Supply, Inc.
, der die besagten Schläuche vom Typ „Entran II“ in der Zeit von 1989 bis 1993 in seinen Heizungsanlagen verarbeitete, zu gleichen Teilen an den entstandenen Schäden verantwortlich sind. Vor dem Gericht in Denver hatten 34 Hausbesitzer geklagt, deren Heizungen nach einer gewissen Zeit anfingen zu lecken, was zu herunterfallenden Deckenverkleidungen und anderen Wasserschäden geführt hatte. In anderen Städten der USA und Kanadas hatten Gerichte Goodyear bereits in der Vergangenheit zur Zahlung von Schadenersatz in Millionenhöhe verurteilt.