„Wer bei der Autovermietung im Winter einen Wagen ohne Winterreifen bekommt, muss nach einem Unfall unter Umständen keine Selbstbeteiligung bezahlen“, schreibt die Autogazette und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) in Hamburg (Az.: 14 U 34/07). In dem verhandelten Fall sei es um einen Kunden gegangen, der bei winterlichen Straßenverhältnissen in einem Mietwagen mit Sommerreifen unterwegs war und einen Unfall verursacht hatte.
Nachdem ein Gutachter festgestellt habe, dass die Sommerreifen nicht die Ursache für den Unfall waren, fiel die Entscheidung offenbar auch deshalb zugunsten des Fahrzeugmieters aus, weil das Gericht argumentierte, der Vermieter hätte ihm einen Wagen mit Winterreifen vermieten müssen. Denn obwohl es keine ausdrückliche Winterreifenpflicht in Deutschland gebe, müsse schließlich jeder Fahrer „mit einer Bereifung unterwegs sein, die den Witterungs- und damit den Straßenverhältnissen angepasst ist“..
https://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2025/09/Reifenpresse-Logo-2025_NEU.svg00Arno Borchershttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2025/09/Reifenpresse-Logo-2025_NEU.svgArno Borchers2008-01-16 00:00:002023-05-17 11:08:10Mietauto auf Sommerpneus: Keine Selbstbeteiligung bei Winterunfall
Autohersteller dürfen ihre Kunden durch Garantieversprechen, die über die gesetzlichen Ansprüche hinaus gehen, an ihre Vertragswerkstätten binden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten für Mercedes-Autos entschieden, meldet Autohaus Online. Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn freiwillige Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vorgenommen würden, heißt es in dem Urteil.
Die Garantie sei ein zulässiges Instrument der Kundenbindung. Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in Mercedes-Werkstätten gegeben. „Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs – von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt“, heißt es in dem Urteil weiter.
Der ADAC kritisiert unterdessen, es sei für Endverbraucher nun schwierig zu unterscheiden zwischen der üblichen Neuwagengarantie und anderer, freiwilliger Garantieversprechen. „Das Urteil trägt zur Verwirrung bei.“ Der ZDK sieht eine nun „entstandene Rechtsunsicherheit“, die so schnell wie möglich behoben werden müsse.
Im Kampf gegen Fälscherware hat ContiTech einen wichtigen gerichtlichen Erfolg in Taiwan erzielt: In vier Instanzen wurden ein taiwanesischer Händler und ein Generalimporteur zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet. Vorausgegangen war die Beschlagnahmung von rund 4.500 gefälschten Keilrippenriemen sowie etwa 13.
000 nachgeahmten Leerverpackungen im ContiTech-Design. „Das ist eine große Menge. Dieser Erfolg ist ein wichtiges Zeichen für den Markt und für Fälscher“, schreibt ContiTech in einer Veröffentlichung.
Das Pariser Landgericht hat die Klage des französischen Reifenherstellers Michelin gegen die Entscheidung der Fédération Internationale de l’Automobile (FIA), den Auftrag für die Belieferung von Einheitsreifen in der Rallye-WM an Pirelli zu vergeben, in erster Instanz zurückgewiesen. Das Einheitsreifen-Reglement wie in der Formel 1 sollte laut FIA-Bestimmung ab 2008 auch in der Rallye-WM zum Tragen kommen. Den Zuschlag für die exklusive Belieferung hatte der italienische Reifenhersteller Pirelli erhalten.
Diese Entscheidung wurde von Michelin unter Hinweis auf „Unregelmäßigkeiten im Ausschreibungsprozess“ kritisiert. Der französische Konzern rüstet in der aktuellen Saison alle Werksteams mit Reifen seiner Marke BFGoodrich aus. Michelin kündigte an, gegen die Entscheidung des französischen Gerichts in Berufung zu gehen.
https://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2025/09/Reifenpresse-Logo-2025_NEU.svg00Christian Marxhttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2025/09/Reifenpresse-Logo-2025_NEU.svgChristian Marx2007-04-05 00:00:002023-05-17 10:51:17Michelin-Klage gegen WRC-Entscheidung der FIA zurückgewiesen
Wenn nach einem Verkehrsunfall die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird, kann diese die Zahlung verweigern, sollte sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten haben. Das OLG Köln sieht jedoch bei abgefahrenen Reifen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme gegeben. Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer von der Fahrbahn abgekommen und verunglückt.
Die Polizei stellte fest, dass die Reifen vorne jeweils fünf Millimeter und hinten einen beziehungsweise 1,5 Millimeter Profiltiefe hatten. Gesetzlich vorgeschrieben sind 1,6 Millimeter. Die Versicherung verweigerte mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit die Zahlung.
Das OLG Köln sah dies anders. Nur ein Hinterreifen habe ein deutlich zu geringes Profil aufgewiesen. Die Unterschreitung beim anderen Reifen – 1,5 zu gebotenen 1,6 Millimeter – könne man vernachlässigen.
Es sei auch nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass Grenzwerte unterschritten wurden. Selbst wenn dem Versicherten unterstellt würde, die Reifen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, reiche das allenfalls zur Annahme allgemeiner, nicht aber grober Fahrlässigkeit aus..
Wer wegen abgefahrener Reifen einen Unfall verursacht, erhält nur dann keinen Schadenersatz, wenn er von der zu geringen Profiltiefe wusste. Hat die Werkstatt beim Montieren gebrauchter Reifen nicht auf die Abnutzung hingewiesen, sei dem Fahrer keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein jetzt hinweist (Az.
: 9 U 175/05). In dem Fall war der Kläger im Winter auf glatter Straße ins Schleudern geraten und gegen einen Erdwall geprallt. Die Polizei stellte an den hinteren Reifen eine zu geringe Profiltiefe fest.
Die Versicherung weigerte sich daraufhin, für den Schaden aufzukommen. Die Richter entschieden jedoch, dass der Fahrer in diesem Fall nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er die Profiltiefe nicht geprüft habe, denn der Mann hatte die Winterreifen erst zwei Monate zuvor in einer Werkstatt montieren lassen.
Er habe davon ausgehen dürfen, dass er in der Werkstatt auf die zu geringe Profiltiefe hingewiesen wird. Das gelte trotz des Umstandes, dass es sich um gebrauchte Reifen handelte und die Montage in Schweden erfolgte..
https://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2025/09/Reifenpresse-Logo-2025_NEU.svg00Arno Borchershttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2025/09/Reifenpresse-Logo-2025_NEU.svgArno Borchers2007-03-05 00:00:002023-05-17 10:45:52Werkstatt muss auf abgefahrene Reifen hinweisen
Ein französisches Gericht hat den Reifenhersteller Michelin für schuldig befunden, in den 60er und 70er Jahre vier Arbeiter in seinen Werken grob fahrlässig einer gefährlich hohen Konzentration von Asbeststaub ausgesetzt zu haben. Die Klage hatten ein früherer Michelin-Mitarbeiter sowie die Witwen dreier Arbeiter, die an Lungenkrebs gestorben waren, angestrengt. Hinsichtlich der Zahlung etwaiger Entschädigungen hat das Gericht laut der International Harald Tribune bislang noch keine Entscheidung getroffen, und Michelin habe bislang offen gelassen, ob das Unternehmen in Berufung gehen wird.
„Als Asbest damals zur thermischen Isolation eingesetzt wurde, waren die damit für die Arbeiter verbundenen Risiken noch nicht allgemein bekannt. Hätten wir davon gewusst, hätten wir alle Vorsichtsmaßnahmen ergriffen, um eine Gefährdung auszuschließen”, wird die Michelin-Sprecherin Françoise Rault in dem Blatt zitiert. Aussagen des Anwalts der Kläger zufolge sollen die vier Arbeiter jedoch erst 1973 bei der Isolation von Rohren mit dem Stoff in Kontakt gekommen sein, der als ursächlich für deren Erkrankung gesehen wird.
Und die vom ungeschützten Umgang mit Asbest ausgehende Gefahr sei schon seit 1965 allgemein bekannt gewesen – Michelin hätte das Risiko gegenüber seinen Mitarbeitern also verschwiegen. Wie die Zeitung weiter berichtet, ist die jetzt gefallene Gerichtsentscheidung die erste in rund 40 ähnlich gelagerten Fällen bzw. anhängigen Klagen gegen den Reifenhersteller.
Wie Auto Service Praxis berichtet, hat das Oberlandesgericht Köln die Versicherung eines Autofahrers zur Regulierung eines Schadens verurteilt, obwohl der Fahrzeuglenker auf schneebedeckter Fahrbahn offensichtlich aufgrund zu geringer Profiltiefe der an seinem Fahrzeug montierten gebrauchten Winterreifen ins Schleudern geraten war. Damit schloss sich das Gericht nicht der Auffassung der beklagten Assekuranz an, die argumentiert hatte, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt und den Unfall daher grob fahrlässig herbeigeführt habe – zumal die Polizei unmittelbar nach dem Crash an beiden Hinterreifen Profiltiefen gemessen hatte, die den gesetzlichen Mindestwert von 1,6 Millimetern „erheblich unterschritten“ hätten. Laut dem Urteil des Oberlandesgerichtes (Az.
: 9 U 175/05) sei dem Kläger jedoch kein grobes Verschulden vorzuwerfen, auch wenn er möglicherweise eine regelmäßige Kontrolle der Reifenprofile nicht durchgeführt haben sollte. Außerdem hätte ein hinzugezogener Gutachter lediglich „eine geringe Abweichung“ von der gesetzlich geforderten Profiltiefe festgestellt. Zudem habe der Autofahrer zwei Monate vor dem Unfall die Reifen in einer Werkstatt wechseln lassen, und nachdem kein Hinweis seitens des Servicebetriebes erfolgt sei, habe er davon ausgehen können, dass er mit den montierten Pneus ohne Probleme den Winter über fahren konnte, begründen die Richter ihre Entscheidung.
In der russischen Stadt Nischni Nowgorod wird derzeit gegen den ehemaligen Direktor eines russischen Forschungsinstituts wegen Spionage verhandelt. Er habe versucht, so genannte Dual-Use-Technologie, die für zivile wie auch militärische Verwendungszwecke genutzt werden kann, nach Südkorea zu transportieren. Das Institute for Metals Superplasticity Problems (IMPS) habe gemeinsam mit dem Räderhersteller ASA, der zum Hankook-Konzern gehört, an dehnbaren Titanlegierungen für das Gussverfahren gearbeitet.
Der 66-jährige, ehemalige Institutsdirektor wird nun beschuldigt, eine umfangreiche Dokumentation der Forschungsergebnisse – russische Medien schreiben von 500 Seiten plus einige CD-ROMs – mittels „einer südkoreanischen Delegation“ außer Landes geschafft haben zu wollen. Es wurde nicht bekannt, wer der mögliche Abnehmer der „vertraulichen Daten“ gewesen sein könnte. Der russische Geheimdienst FSB ist der Ansicht, dass die entsprechenden Daten auch in der Raketen- und Waffenfertigung genutzt werden können.
https://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2025/09/Reifenpresse-Logo-2025_NEU.svg00Arno Borchershttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2025/09/Reifenpresse-Logo-2025_NEU.svgArno Borchers2006-08-02 00:00:002023-05-17 10:32:37Spionage: Forscher in Russland vor Gericht
Vor einem US-Gericht ist ein Kläger gescheitert, welcher der Goodyear Tire & Rubber Company vorgeworfen hatte, falsche Finanzdaten veröffentlicht zu haben, um den Aktienkurs des Unternehmens in die Höhe zu treiben. Laut dem in dem Fall verhandelnden Richter hat die Klageseite aber keine stichhaltigen Beweise für ihre Anschuldigungen vorlegen können. Hintergrund: Goodyear hatte im Oktober 2003 wegen fehlerhafter Verrechnungen der Konzerngesellschaften untereinander einen Verlust in der Größenordnung von 100 Millionen Dollar einräumen und die Bilanzen seit 1998 rückwirkend entsprechend korrigieren müssen.
Der gescheiterte Kläger hatte behauptet, dass nicht 100, sondern vielmehr 280 Millionen Dollar nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Nach diesem Erfolg vor Gericht hat Goodyear beantragt, bezüglich derselben Angelegenheit auch zwei ähnlich lautende Klagen abzuweisen..