Medienberichten zufolge hat das Landgericht Hannover die Wahl von Rolf Koerfer in den Aufsichtsrat der Continental AG nachträglich für nichtig erklärt, nachdem Aktionärsschützer dagegen geklagt hatten. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen die letztjährige Hauptversammlung, die am 23. April 2009 stattfand, vor der Wahl Koerfers nicht ausreichend über mögliche Interessenkonflikte des Rechtsanwalts informiert habe.
Denn er gilt als wichtiger Berater des Conti-Hauptaktionärs Schaeffler. Koerfer will nun in Berufung gehen, darf demnach aber noch so lange Conti-Aufsichtsrat bleiben, bis das Urteil rechtskräftig ist. Die nächste Conti-Hauptversammlung ist übrigens für den 28.
Ein Gericht in Des Moines (Iowa/USA) sieht es als erwiesen an, dass der Ausfall eines an einem Minivan montierten Cooper-Reifens ursächlich für den schweren Überschlagsunfall des Fahrzeuges gewesen ist. Das meldet die Business Week. Das Unglück, bei dem ein Mensch getötet und mehrere verletzt worden waren, hatte sich bereits 2007 ereignet.
Schuld sei die Ablösung der Lauffläche des Reifens gewesen, argumentiert das Gericht. Demnach ist es zugleich zu dem Schluss gekommen, die an dem Fahrzeug montierte Bereifung habe schon bei ihrem Design und ihrer Fertigung nicht dem Entwicklungsstand entsprochen. Aus diesem Grund soll Cooper nun mehr als 32,8 Millionen Dollar zahlen, wovon allein 28,4 Millionen einem querschnittsgelähmten Unfallopfer zugesprochen wurden.
Cooper soll unterdessen bereits angekündigt haben, in Berufung gehen zu wollen. Denn dem Unternehmen zufolge sei der fragliche Reifen vor dem Unfall lange Zeit mit zu wenig Luftdruck gefahren und somit vorgeschädigt worden, sodass erst dadurch letztlich ein auf der Straße liegender Nagel das Unglück habe auslösen können. In einer Stellungnahme wird darüber hinaus betont, dass sämtliche Cooper-Reifen und auch die bei dem Unfall an dem Minivan montierten “sicher und zuverlässig sind und nicht nur alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern diese sogar noch übertreffen ebenso wie die eigenen, wesentlich rigoroseren internen Standards”.
Während der kommenden Wochen stehen beim Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) zahlreiche wichtige Termine im Kalender, die nach Meinung der Branchenvertretung zugleich einen “guten Überblick über die aktuell branchenrelevanten Themenstellungen” geben.
Beispielsweise tagt am 23. Februar in Hannover der BRV-Arbeitskreis Reifentechnik/Autoservice unter Leitung des Vorsitzenden Joachim Kleppe, und am 24. Februar kommen in Bonn die Mitglieder des BRV-Arbeitskreises Felgenhersteller zusammen.
Nur einen weiteren Tag später, also am 25. Februar, trifft sich dann die Arbeitsgruppe “Betriebswirtschaftliche Analyse von B2C-Onlineportalen”, um die Präsentation der Arbeitsergebnisse anlässlich der diesjährigen BRV-Mitgliederversammlung am Vortag der Reifenmesse (31. Mai) in Essen vorzubereiten.
Um deren abschließende Koordinierung geht es bei der BRV-Vorstandssitzung am 11. März in Potsdam, abgesehen von der aktuellen Branchensituation aber auch um ein Pilotprojekt zu Fotovoltaikanlagen, die Entwicklung der BRV-Weiterbildungslehrgänge und der Mitgliederzahl im Verband, die Verleihung der Preise Marketing Award 2010 und Innovation Award 2010 anlässlich der Reifenmesse sowie das noch recht junge Urteil in Sachen Reifenalter des Amtsgerichtes Starnberg. Darüber hinaus halten die Obermeister der deutschen Vulkaniseur-/Reifenmechanikerinnungen unter Vorsitz des bayerischen Obermeisters Michael Immler am 15.
März in Bonn ihre Jahrestagung ab, und für den 17. März hat BRV-Vorstandsmitglied Nikolaus Ehrler dann zur Sitzung des BRV-Arbeitskreises Betriebswirtschaft, Kommunikation, Steuern eingeladen..
00Detlef Vogthttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2017/10/Reifenpresse-Logo.svgDetlef Vogt2010-02-17 12:29:002023-05-17 14:43:08In den nächsten Wochen ist der BRV „very busy“
Vor dem Hintergrund des vor Kurzem bekannt gewordenen Urteils vom Amtsgericht (AG) Starnberg, wonach ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen als “mangelhaft” anzusehen sei und “nicht mehr als Neureifen verkauft” werden dürfe, bezieht nun auch Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) Stellung zu dem Ende vergangenen Jahres ergangenen Richterspruch.
Der Branchenverband macht darin deutlich, dass sich an seiner auf den rechtsverbindlichen Aussagen der Reifenhersteller beruhenden Empfehlung in Sachen Reifenalter dadurch nichts geändert hat. “Bei vorschriftsmäßiger Lagerung behalten Reifen bis zu maximal fünf Jahren die vollen Gebrauchswerteigenschaften bei. Folglich sind Verkauf und Montage als neue Reifen technisch unbedenklich.
Als fabrikneu sollten Reifen bis zu einem Alter von maximal drei Jahren verkauft werden”, so der BRV unter Verweis darauf, dass bezüglich Letzterem unter Umständen auch kürzere Fristen gelten können, beispielsweise wenn “entscheidende technische Veränderungen am Reifen vorgenommen worden sind oder ein Modellwechsel stattgefunden hat”. Darüber hinaus kommt in diesem Zusammenhang auch der BRV-Jusitiziar Dr. Ulrich Wiemann zu Wort, der – auf das Wesentliche zusammenfasst – “keine ernst zu nehmende Auseinandersetzung mit den wirklichen technischen und rechtlichen Gegebenheiten” seitens des Gerichtes erkennen kann.
Schon des Öfteren haben in der Vergangenheit unterschiedliche Ansichten darüber, wie lange ein Reifen als neu anzusehen ist, für Diskussionsstoff in der Branche gesorgt. Dass laut einem Urteil des Amtsgerichtes Krefeld (Az.: 82 C 460/02) bis zu fünf Jahre alte Reifen bei sachgerechter Lagerung als Neureifen verkauft werden dürfen, ist dem ADAC bekanntermaßen schon lange ein Dorn im Auge.
Nach Meinung des Automobilklubs kann ein Reifen, der älter als drei Jahre ist, nicht mehr als neu gelten, wie unabhängig von der Sicht der Reifenhersteller selbst auf den Webseiten des ADAC nachzulesen ist. Ein Mitte Dezember vergangenen Jahres von einer Starnberger Richterin gefälltes Urteil (AG Starnberg, Az. 6 C 1725/09) geht über diesen kontroversen Standpunkt nun aber sogar noch hinaus.
“Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen gilt als mangelhaft und darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden”, gibt der ADAC die aus seiner Sicht “verbraucherfreundliche Entscheidung” wieder. Begründet wurde diese demnach damit, dass der Durchschnittskäufer beim Reifenkauf ein Produkt erwarten darf, das dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entspricht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor ist.
“Damit bestätigte sie eine Entscheidung des AG Hamburg vom 23. Juli 2007 (Az. 5 C 99/06).
In diesem Fall hatte eine Richterin über drei Jahre alte Neureifen für mangelhaft erklärt. Sie orientierte sich an der Rechtsprechung zum Neuwagenkauf. Demnach sei für die Neuwertigkeit von Reifen nicht nur erheblich, dass das Reifenmodell unverändert weitergebaut wird und dass keine durch eine längere Lagerungsdauer bedingten Mängel vorliegen.
Es dürften vielmehr aus der Lagerungsdauer auch keine sonstigen erheblichen Nachteile resultieren. Eine mehr als dreijährige Lagerdauer habe jedoch erhebliche Auswirkungen auf die weitere Lebensdauer und den Wiederverkaufswert und stelle somit einen Sachmangel dar”, sagt der Automobilklub, der sich durch diese beiden Entscheidungen natürlich in seiner Forderung bestätigt sieht, dass mehr als drei Jahre alte Reifen nicht mehr als Neureifen verkauft werden sollten. “Denn auch wenn die Reifenindustrie behauptet, dass Reifen eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren haben und bis zu fünf Jahren bei sachgemäßer Lagerung keinen Schaden erleiden, so vermindert sich die Restnutzungsdauer doch erheblich, wenn der Reifen bis zum Kaufzeitpunkt bereits mehrere Jahre eingelagert wurde.
Hinzu kommt der erhebliche Wertverlust beim Verkauf eines Fahrzeugs”, wird argumentiert. Deshalb empfiehlt der ADAC Autofahrern, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung bestätigen zu lassen, dass das Herstellungsdatum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt..
Wenn ein Beamter für Dienstreisen mit Erlaubnis seines Arbeitgebers seinen privaten Pkw nutzt und nach einer dabei erlittenen Reifenpanne einen defekten Reifen ersetzen muss, so muss der Dienstherr die Kosten dafür tragen, nicht aber die für einen weiteren Reifen, selbst wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen sein sollte. Darauf weist die Anwalt.de Services AG auf ihren Webseiten unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen (Aktenzeichen 12 K 2532/08) hin.
Geklagt haben soll in dem zugrunde liegenden Fall ein städtischer Beamter, dem seine Werkstatt nach einer Reifenpanne bei einem dienstlichen Einsatz wegen der unterschiedlichen Profiltiefen aus Sicherheitsgründen dazu geraten hatte, beide Reifen der betroffenen Achse zu erneuern. Das Verwaltungsgericht entschied jedoch, dass der Arbeitgeber – anders als vom Kläger gefordert – nicht die Kosten beider, sondern nur die für den schadhaften ersetzen müsse. “Dabei gingen die Richter der Frage, ob ein Wechsel beider Hinterreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich war, erst gar nicht nach”, ist auf den Webseiten weiter zu lesen.
Die Richter argumentierten demnach, dass der Anspruch auf Ersatz auch des zweiten Reifens bereits aus Rechtsgründen nicht bestanden habe, wobei in diesem Zusammenhang auf das Landesbeamtengesetz verwiesen wurde. Dies besagt offensichtlich, dass zwar Gegenstände, die im Dienst mitgeführt werden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört werden bzw. abhandenkommen, ersetzt werden müssen.
Allerdings gelte dies nur für unmittelbare Schäden, und der andere Reifen sei schließlich im Dienst nicht beschädigt worden. Auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht sei der Dienstherr nicht verpflichtet, die Erneuerung des zweiten Reifens zu bezahlen, heißt es weiter..
00Christian Marxhttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2017/10/Reifenpresse-Logo.svgChristian Marx2010-01-08 13:55:002023-05-17 14:40:59Urteil rund um Ersatz nach Reifenpanne im dienstlichen Einsatz
Im Streit zwischen dem BRV und ATU um eine vermeintlich “unzulässige” bzw. “irreführende” Werbung der Werkstattkette hat diese nun eine Abschlusserklärung abgegeben. Darin erklärt die Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co.
KG, sie erkenne “die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 12.11.2009 (…) als endgültige Regelung des Streitfalls an.
” ATU wolle außerdem auf Rechtsbehelfe verzichten. Weitergehende Aussagen zum Streitfall machte das Unternehmen in seiner Erklärung nicht. Anfang November hatte der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk die Werkstattkette ATU abgemahnt, da diese, so der BRV damals, in einem Prospekt Reifenfabrikate und -dimensionen beworben hatte, die gar nicht vorrätig waren.
“Entsprechend der ATU-Werbung hätten alle beworbenen Dimensionen komplett über den Zeitraum mindestens vom 28. Oktober bis zum 14. November 2009 vorrätig sein müssen”, erklärte der BRV seine Abmahnung.
Darüber hinaus hat der Bonner Verband eine Einstweilige Verfügung beantragt, die das Landgericht Köln dann am 12. November auch erließ – drei Tage, bevor die beworbene ATU-Aktion auslaufen sollte..
Die vom BRV beantragte Einstweilige Verfügung, nach der es ATU verboten werden soll, bestimmte Reifen der Marken Goodyear und Continental zu bewerben, obwohl diese bei ATU nicht verfügbar sind, ist von der Kammer für Handelssachen beim Landgericht Köln erlassen worden und muss nun dem Antragsgegner ATU zugestellt werden. Für den Wettbewerb ist dies im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung, weil die Aktion ohnehin am 15. November auslaufen soll.
Ob Antragsteller oder Antragsgegner es nun dabei bewenden lassen oder sich ein Hauptsacheverfahren anchließt, wird abzuwarten sein. Immerhin wäre auch denkbar, dass sich die Parteien zusammensetzen und grundlegend austauschen. Wettbewerb wird in aller Regel durch Marketing entschieden bzw.
beeinflusst. An die Entfaltungs- und Gestaltungskraft gerichtlicher Auseinandersetzungen sind eher bescheidene Erwartungen zu knüpfen..
Abgefahrene Reifen kosten bei einem Unfall nicht zwangsläufig den Schutz der Vollkaskoversicherung. Das berichtet die Fachzeitschrift “OLG-Report” unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, so die Westfälischen Nachrichten. Maßgebend sei nach dem Richterspruch vielmehr, ob die abgefahrenen Reifen für den Unfall ursächlich waren (Az.
: 10 U 253/08). Das Gericht gab mit seinem Beschluss der Klage eines Autobesitzers gegen seine Vollkaskoversicherung statt. Der Wagen des Mannes war wegen einer etwa 25 Zentimeter tiefen Pfütze auf der Straße ins Schleudern gekommen.
Die Versicherung weigerte sich allerdings, für den am Fahrzeug entstandenen Schaden aufzukommen. Denn Untersuchungen hatten ergeben, dass das Reifenprofil abgefahren war. Das OLG wertete die Weigerung der Versicherung dennoch als rechtswidrig.
Ein Gericht in Texas (USA) hat Michelin dazu verurteilt, rund zwölf Millionen US-Dollar für einen Unfall zu zahlen, bei dem 2006 sechs Personen getötet worden waren. Das meldet jedenfalls Bloomberg. Das Fahrzeug sei mit Reifen der Michelin-Marke BFGoodrich bereift gewesen, und nach Überzeugung des Gerichts sollen die im Zusammenhang mit dem Unfall eine entscheidende Rolle gespielt habe.
Denn durch den Ausfall eines Reifens sei das Fahrzeug in den Gegenverkehr gelangt, wo es dann zu einer folgenschweren Kollision kam. “Der Reifen hatte einen Herstellungsfehler, und Michelin muss für den dadurch entstandenen Schaden zahlen”, gibt Bloomberg Aussagen des Anwalts der Klageseite wieder. .
https://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2017/10/Reifenpresse-Logo.svg00Arno Borchershttps://reifenpresse.de/wp-content/uploads/2017/10/Reifenpresse-Logo.svgArno Borchers2009-09-11 12:43:002023-05-17 14:32:29US-Gericht verurteilt Michelin zur Zahlung von zwölf Millionen Dollar