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Urteil zur „situativen Winterreifenpflicht“ vom BRV kommentiert

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Nachdem das Oberlandesgericht Oldenburg den StVO-Passus rund um die an Witterung anzupassende Bereifung von Kraftfahrzeugen – meist auch als “situative Winterreifenpflicht” bezeichnet – für verfassungswidrig erklärt hat, meldet sich der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) in der Angelegenheit zu Wort.

Aus Sicht der Branchenvertretung reiht sich dieses Urteil “in die lange Liste der Gerichtsentscheidungen ein, mittels derer handwerkliche Fehler des Gesetzgebers bei der Formulierung von Gesetzen und Verordnungen korrigiert werden mussten”. Dass in der Urteilsbegründung Oldenburger unter anderem darauf eingegangen wird, dass die Verwendung des M+S-Symbols keinem Schutz bzw. keiner Prüfung und Kontrolle unterliegt, sodass selbst eine entsprechende Kennzeichnung keine gesicherte Aussage zur tatsächlichen Wintertauglichkeit zulässt, ist nach Meinung des BRV eindeutig als Vorwurf an die Reifenhersteller gerichtet.

Sie hätten es – heißt es in einer Mail an die Mitglieder des Verbandes – bis zur Stunde nicht vermocht, durch Initiativen gegenüber dem Gesetzgeber die Begriffe M+S bzw. Schneeflockensymbol einer jederzeit nachprüfbaren Grundlage zuzuführen. cm.

Flexsys-Niederlage in Patentrechtsstreit mit Kumho Petrochemical

Nachdem Flexsys America – Chemikalienlieferant für die Reifenindustrie – trotz bereits mehrerer Niederlagen in einem Rechtsstreit um Patentverletzungen unter anderem mit der koreanischen Kumho Petrochemical nicht locker lassen wollte, melden US-Medien nun, dass das Unternehmen offenbar eine weitere Schlappe einstecken musste. Mehr noch: Unter Berufung auf eine Verlautbarung von Kumho Petrochemical heißt es, der Vorwürfe seien nunmehr komplett ausgeräumt. Ein US-Gericht habe festgestellt, dass Kumho Petrochemical keinerlei Flexsys-Patente verletzt habe.

Gericht hält „situative Winterreifenpflicht“ für verfassungswidrig

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M S

Am 9. Juli hat das Oberlandesgericht Oldenburg über die Rechtsbeschwerde eines Autofahrers entscheiden, der Anfang 2009 nach Überfahren einer Eisfläche mit seinem sommerbereiften Fahrzeug einen Unfall verursacht hatte. Als Folge dessen war ihm vom Amtsgericht Oldenburg ein Bußgeld wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit in Tateinheit mit der Benutzung einer nicht an die Wetterverhältnisse angepassten und damit im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) ungeeigneten Bereifung auferlegt worden, woraufhin er Widerspruch einlegte.

Das Amtsgericht hatte nämlich dahin gehend argumentiert, dass es an dem fraglichen Tag “kalt war und sich in der Mitte der Straße eine Eisfläche befand”, sodass vor diesem Hintergrund jedermann hätte klar sein müssen, dass man besser mit Winterreifen unterwegs ist. “Denn Winterreifen sind die für den Winter geeignete Bereifung”, so das Amtsgericht. Nach Meinung des Betroffenen hätte man entgegen dieser Auffassung anhand der konkreten Umstände über ein Sachverständigengutachten allerdings zunächst erst einmal ermitteln sollen, welche Bereifung tatsächlich die geeignete gewesen wäre, ob und gegebenenfalls welche Winterreifen den Unfall hätten verhindern können oder ob er nicht trotz Winterbereifung genauso passiert wäre.

Herausgekommen bei der ganzen Sache ist letztlich ein Beschluss des Oberlandesgerichtes (Aktenzeichen 2 SsRs 220/09), der weitreichende Konsequenzen haben dürfte: Denn die Oldenburger halten den Bußgeldtatbestand rund um die im Paragrafen 2, Absatz 3a der StVO festgeschriebene an die Witterungsverhältnisse anzupassende Bereifung, die gemeinhin meist auch als “situative Winterreifenpflicht” bezeichnet wird, für verfassungswidrig und damit ungültig. christian.marx@reifenpresse.

US-Gericht verurteilt Goodyear nach Wohnmobilunfall

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Ein Amtsgericht im US-Bundesstaat Florida hat die Goodyear Tire & Rubber Co. zur Zahlung von 5,6 Millionen US-Dollar an die Unfallopfer verurteilt, die mit einem Wohnmobil verunglückt waren, was die Anklagevertretung auf den Ausfall eines an dem Fahrzeug montierten Reifens des Herstellers zurückführt. Das berichtet jedenfalls das Onlineportal Automated Trader und gibt auch die weitere Argumentation der Klageseite wieder: Obwohl der infrage stehende Reifentyp ursprünglich für die Bereifung von Transportern entwickelt worden sei, eigne er sich nicht für Wohnmobile, heißt es.

Augenscheinlich konnte man das Gericht damit überzeugen, zumal es angeblich rund ein Dutzend ähnlich gelagerter Fälle mit Verletzten und Toten gegeben haben soll. Aufseiten des Unternehmens zeigt man sich dem Bericht zufolge “extrem enttäuscht” über das Urteil des Gerichtes, gegen das Goodyear in Berufung gehen will. Dem Reifenhersteller nach hat der Fahrer des fraglichen Wohnmobils diverse Sicherheitsmängel an dem Fahrzeug ignoriert, so sei bei der Untersuchung des vorderen linken Reifens beispielsweise festgestellt worden, dass dieser Durchstichverletzungen an zwei unterschiedlichen Stellen aufgewiesen habe.

Einstweilige Verfügung wegen kopiertem Rial-Rad

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Rial Plagiat Reifenmesse

Der deutsche Felgenhersteller Rial geht gegen Plagiate vor und hat auf der Reifenmesse in Essen eine einstweilige Verfügung gegen den chinesischen Felgenhersteller Zhejiang Autom Aluminium Wheel Co. Ltd. erwirkt, der auf seinem Stand eine Kopie des Rial-Designs “Lugano” ausgestellt hatte.

Auf einen entsprechenden Gerichtsbeschluss hin musste das asiatische Unternehmen das Exponat entfernen. “Wir legen als deutscher Hersteller von Leichtmetallfelgen sehr viel Wert auf eine innovative Entwicklung, optimale Designfindung und hohe technische Kompetenz unserer Produkte. Dies stellt neben der sehr hochwertigen und aufwendigen Produktion unserer Leichtmetallfelgen einen erheblichen Kostenaufwand dar.

Somit können wir es nicht zulassen, dass andere Hersteller, wie in diesem Fall aus Fernost, unser langjähriges Know-how nutzen und einfach kopierte Produkte mit fraglichem Qualitätsniveau in der EU einführen und vermarkten”, erklärt Harald Jacksties, Leiter Marketing und Motorsport der Uniwheels-Gruppe, zu der neben Rial noch die Marken ATS, Alutec und Anzio gehören. Rial stehe seit bereits über 30 Jahren gleichermaßen für Qualität sowie einen hohen Anspruch an Design und Entwicklung. “Aus diesem Grund sind alle Designs von Rial stets Geschmacksmuster geschützt”, so das Unternehmen, das zum Schutz aller Verbraucher weiterhin sämtliche Anbieter von “Lookalike-Produkten” entsprechend verfolgen will.

Wahl Koerfers zum Conti-Aufsichtsrat für nichtig erklärt

Medienberichten zufolge hat das Landgericht Hannover die Wahl von Rolf Koerfer in den Aufsichtsrat der Continental AG nachträglich für nichtig erklärt, nachdem Aktionärsschützer dagegen geklagt hatten. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen die letztjährige Hauptversammlung, die am 23. April 2009 stattfand, vor der Wahl Koerfers nicht ausreichend über mögliche Interessenkonflikte des Rechtsanwalts informiert habe.

Denn er gilt als wichtiger Berater des Conti-Hauptaktionärs Schaeffler. Koerfer will nun in Berufung gehen, darf demnach aber noch so lange Conti-Aufsichtsrat bleiben, bis das Urteil rechtskräftig ist. Die nächste Conti-Hauptversammlung ist übrigens für den 28.

US-Gericht hält Reifen für schuldig an Überschlagsunfall

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Ein Gericht in Des Moines (Iowa/USA) sieht es als erwiesen an, dass der Ausfall eines an einem Minivan montierten Cooper-Reifens ursächlich für den schweren Überschlagsunfall des Fahrzeuges gewesen ist. Das meldet die Business Week. Das Unglück, bei dem ein Mensch getötet und mehrere verletzt worden waren, hatte sich bereits 2007 ereignet.

Schuld sei die Ablösung der Lauffläche des Reifens gewesen, argumentiert das Gericht. Demnach ist es zugleich zu dem Schluss gekommen, die an dem Fahrzeug montierte Bereifung habe schon bei ihrem Design und ihrer Fertigung nicht dem Entwicklungsstand entsprochen. Aus diesem Grund soll Cooper nun mehr als 32,8 Millionen Dollar zahlen, wovon allein 28,4 Millionen einem querschnittsgelähmten Unfallopfer zugesprochen wurden.

Cooper soll unterdessen bereits angekündigt haben, in Berufung gehen zu wollen. Denn dem Unternehmen zufolge sei der fragliche Reifen vor dem Unfall lange Zeit mit zu wenig Luftdruck gefahren und somit vorgeschädigt worden, sodass erst dadurch letztlich ein auf der Straße liegender Nagel das Unglück habe auslösen können. In einer Stellungnahme wird darüber hinaus betont, dass sämtliche Cooper-Reifen und auch die bei dem Unfall an dem Minivan montierten “sicher und zuverlässig sind und nicht nur alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern diese sogar noch übertreffen ebenso wie die eigenen, wesentlich rigoroseren internen Standards”.

In den nächsten Wochen ist der BRV „very busy“

Während der kommenden Wochen stehen beim Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) zahlreiche wichtige Termine im Kalender, die nach Meinung der Branchenvertretung zugleich einen “guten Überblick über die aktuell branchenrelevanten Themenstellungen” geben.

Beispielsweise tagt am 23. Februar in Hannover der BRV-Arbeitskreis Reifentechnik/Autoservice unter Leitung des Vorsitzenden Joachim Kleppe, und am 24. Februar kommen in Bonn die Mitglieder des BRV-Arbeitskreises Felgenhersteller zusammen.

Nur einen weiteren Tag später, also am 25. Februar, trifft sich dann die Arbeitsgruppe “Betriebswirtschaftliche Analyse von B2C-Onlineportalen”, um die Präsentation der Arbeitsergebnisse anlässlich der diesjährigen BRV-Mitgliederversammlung am Vortag der Reifenmesse (31. Mai) in Essen vorzubereiten.

Um deren abschließende Koordinierung geht es bei der BRV-Vorstandssitzung am 11. März in Potsdam, abgesehen von der aktuellen Branchensituation aber auch um ein Pilotprojekt zu Fotovoltaikanlagen, die Entwicklung der BRV-Weiterbildungslehrgänge und der Mitgliederzahl im Verband, die Verleihung der Preise Marketing Award 2010 und Innovation Award 2010 anlässlich der Reifenmesse sowie das noch recht junge Urteil in Sachen Reifenalter des Amtsgerichtes Starnberg. Darüber hinaus halten die Obermeister der deutschen Vulkaniseur-/Reifenmechanikerinnungen unter Vorsitz des bayerischen Obermeisters Michael Immler am 15.

März in Bonn ihre Jahrestagung ab, und für den 17. März hat BRV-Vorstandsmitglied Nikolaus Ehrler dann zur Sitzung des BRV-Arbeitskreises Betriebswirtschaft, Kommunikation, Steuern eingeladen..

BRV nimmt Stellung zum jüngsten AG-Urteil in Sachen Reifenalter

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Vor dem Hintergrund des vor Kurzem bekannt gewordenen Urteils vom Amtsgericht (AG) Starnberg, wonach ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen als “mangelhaft” anzusehen sei und “nicht mehr als Neureifen verkauft” werden dürfe, bezieht nun auch Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseurhandwerk e.V. (BRV) Stellung zu dem Ende vergangenen Jahres ergangenen Richterspruch.

Der Branchenverband macht darin deutlich, dass sich an seiner auf den rechtsverbindlichen Aussagen der Reifenhersteller beruhenden Empfehlung in Sachen Reifenalter dadurch nichts geändert hat. “Bei vorschriftsmäßiger Lagerung behalten Reifen bis zu maximal fünf Jahren die vollen Gebrauchswerteigenschaften bei. Folglich sind Verkauf und Montage als neue Reifen technisch unbedenklich.

Als fabrikneu sollten Reifen bis zu einem Alter von maximal drei Jahren verkauft werden”, so der BRV unter Verweis darauf, dass bezüglich Letzterem unter Umständen auch kürzere Fristen gelten können, beispielsweise wenn “entscheidende technische Veränderungen am Reifen vorgenommen worden sind oder ein Modellwechsel stattgefunden hat”. Darüber hinaus kommt in diesem Zusammenhang auch der BRV-Jusitiziar Dr. Ulrich Wiemann zu Wort, der – auf das Wesentliche zusammenfasst – “keine ernst zu nehmende Auseinandersetzung mit den wirklichen technischen und rechtlichen Gegebenheiten” seitens des Gerichtes erkennen kann.

Gerichtsurteil dürfte Diskussion um Reifenalter wieder anheizen

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Schon des Öfteren haben in der Vergangenheit unterschiedliche Ansichten darüber, wie lange ein Reifen als neu anzusehen ist, für Diskussionsstoff in der Branche gesorgt. Dass laut einem Urteil des Amtsgerichtes Krefeld (Az.: 82 C 460/02) bis zu fünf Jahre alte Reifen bei sachgerechter Lagerung als Neureifen verkauft werden dürfen, ist dem ADAC bekanntermaßen schon lange ein Dorn im Auge.

Nach Meinung des Automobilklubs kann ein Reifen, der älter als drei Jahre ist, nicht mehr als neu gelten, wie unabhängig von der Sicht der Reifenhersteller selbst auf den Webseiten des ADAC nachzulesen ist. Ein Mitte Dezember vergangenen Jahres von einer Starnberger Richterin gefälltes Urteil (AG Starnberg, Az. 6 C 1725/09) geht über diesen kontroversen Standpunkt nun aber sogar noch hinaus.

“Ein zwei Jahre und vier Monate alter Reifen gilt als mangelhaft und darf nicht mehr als Neureifen verkauft werden”, gibt der ADAC die aus seiner Sicht “verbraucherfreundliche Entscheidung” wieder. Begründet wurde diese demnach damit, dass der Durchschnittskäufer beim Reifenkauf ein Produkt erwarten darf, das dem neuesten, werbemäßig angepriesenen Stand der Technik entspricht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Falle der Weiterveräußerung des Autos der auf den Reifen vermerkte Herstellungszeitpunkt ein maßgeblicher Wert bildender Faktor ist.

“Damit bestätigte sie eine Entscheidung des AG Hamburg vom 23. Juli 2007 (Az. 5 C 99/06).

In diesem Fall hatte eine Richterin über drei Jahre alte Neureifen für mangelhaft erklärt. Sie orientierte sich an der Rechtsprechung zum Neuwagenkauf. Demnach sei für die Neuwertigkeit von Reifen nicht nur erheblich, dass das Reifenmodell unverändert weitergebaut wird und dass keine durch eine längere Lagerungsdauer bedingten Mängel vorliegen.

Es dürften vielmehr aus der Lagerungsdauer auch keine sonstigen erheblichen Nachteile resultieren. Eine mehr als dreijährige Lagerdauer habe jedoch erhebliche Auswirkungen auf die weitere Lebensdauer und den Wiederverkaufswert und stelle somit einen Sachmangel dar”, sagt der Automobilklub, der sich durch diese beiden Entscheidungen natürlich in seiner Forderung bestätigt sieht, dass mehr als drei Jahre alte Reifen nicht mehr als Neureifen verkauft werden sollten. “Denn auch wenn die Reifenindustrie behauptet, dass Reifen eine durchschnittliche Lebensdauer von zehn Jahren haben und bis zu fünf Jahren bei sachgemäßer Lagerung keinen Schaden erleiden, so vermindert sich die Restnutzungsdauer doch erheblich, wenn der Reifen bis zum Kaufzeitpunkt bereits mehrere Jahre eingelagert wurde.

Hinzu kommt der erhebliche Wertverlust beim Verkauf eines Fahrzeugs”, wird argumentiert. Deshalb empfiehlt der ADAC Autofahrern, sich beim Kauf neuer Reifen im Kaufvertrag oder auf der Rechnung bestätigen zu lassen, dass das Herstellungsdatum der Reifen nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt..